[§2 Nr.11.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten nachstehende Vorschriften:
Auf den mit 1 bezeichneten Flächen sind Streuobstwiesenflächen, Strauchhecken, Gehölze sowie ökologisch wirksame Waldmantel- bzw. Waldsaum-Strukturen anzulegen und naturnah zu entwickeln.]