[§2 Nr.2 | Die als extensives Feuchtgrünland festgesetzte Fläche zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft ist als zweischürige Wiese oder als Mähweide
mit maximal zwei Tieren je Hektar zu entwickeln und
zu erhalten. Bodenbearbeitungen und Mahd sind außerhalb
der Zeiten von Vogelbrut und Jungenaufzucht durchzuführen.
Eine ausreichende Nachmahd ist zu gewährleisten.]