[§2 Nr.30.4 | Die mit „(M4a)“ und „(M4b)“ bezeichneten Flächen sind
als naturnahes Gehölz dauerhaft zu erhalten, zu entwickeln
und zu pflegen. Bauliche Anlagen sind zulässig,
soweit sie diese Entwicklung nicht gefährden. Eine dauerhafte
Überstauung durch Rückhaltung und Versickerung
von Niederschlagswasser ist unzulässig.]