[§2 Nr.26.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Auf der mit „U1 " bezeichneten Fläche ist ein naturnaher Uferstreifen zu entwickeln. Bauliche Anlagen, Fundamente, Altholz- und Stubbenlager sowie Bodenversiegelungen sind von diesen Flächen zu entfernen. Der Fichtenbestand am Brack ist zu roden; die Uferbereiche sind naturnah herzurichten.]