[§2 Nr.24.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit "GB" bezeichnete Fläche ist als strukturreicher, lichter Gehölzbestand mit breiten Saumzonen zu entwickeln und zu erhalten. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind so abzustimmen, dass eine Abfolge von mageren, halbruderalen Gras- und Krautfluren, Gebüschen und waldartigen Bereichen gewährleistet ist.]