[§2 Nr.20.1 | Für die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „GB" bezeichneten Flächen sind als artenreich gestufter Gehölzbestand aus einheimischen und standortgerechten Laubholzarten zu entwickeln bzw. zu erhalten.]