[§2 Nr.7 | Auf den als Obstwiesen festgesetzten Flächen ist auf je 150 m2 der Obstwiese ein hochstämmiger Obstbaum mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen. Die Flächen sind als Wiese anzusäen und extensiv zu pflegen. Die Wiesenflächen sind zweimal jährlich, jeweils nach dem 1. Juli und dem 15. August zu mähen.][§2 Nr.13 | Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen nach den Ziffern 7 und 11 werden zu 82 vom Hundert den Wohnbauflächen und zu 18 vom Hundert der Straßenverkehrsfläche zugeordnet.]