[§2 Nr.12 | Auf der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist
während der Bauphase der Sportanlagen und des Bauspielplatzes
ein naturnahes Feuchtbiotop mit Gehölzsaum und
Röhrichtzone zu entwickeln und einzuzäunen.]