[§2 Nr.13.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „U" bezeichnete Fläche ist als naturnaher Gewässerlauf mit einem abgeflachten Uferbereich und einem Erlensaum zu entwickeln. Die Böschungsneigung sollte dabei maximal 1: 4 betragen. Zudem ist die Anlage von Flachwasserbereichen anzustreben, soweit hydraulische Belange dem nicht entgegenstehen. Die Gewässerrandstreifen sind in einer Breite von 5 m auszubilden.]