[§2 Nr.10 | Die als extensives Grünland festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als an den Standort angepasstes Dauergrünland zu entwickeln und zu erhalten. Die Ausbringung von Stickstoffdüngemitteln und von Pflanzenbehandlungsmitteln ist nicht zulässig.]