• XPLAN_BP_SCHUTZPFLEGEENTWICKLUNGSFLAECHE_fdbbe6e1-3c44-47b8-91ee-ac437b19d575

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    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
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    • Neuland23
    xpPlanDate
    • 2017-03-22
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_1b318aba-03b0-4799-9935-ad9ca67c7a39]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.25 | Für die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:][§2 Nr.25.1 | Der mit ,(W)' bezeichnete Wald ist als naturnaher Sukzessionswald durch eine lnitialpflanzung aus heimischen, standortgerechten Gehölzen auf 30 v. H. der Fläche zu begrünen und der Eigenentwicklung zu geschlossenen, standorttypischen Gehölzbeständen zu überlassen. Eine Mahd ist unzulässig.][§2 Nr.25.2 | Auf den als Feuchtgebüsch ,(SF)' bezeichneten Flächen sind standortfremde Gehölze zu entfernen. Die Flächen sind der Eigenentwicklung zu überlassen. Entwässernde Maßnahmen sind unzulässig. Durch geeignete Maßnahmen ist die Vernässung zu fördern.][§2 Nr.25.3 | Die als Feuchtgrünland ,(FG)' bezeichneten Flächen sind in ungedüngter Wiesennutzung mit maximal zweimaliger Mahd pro Jahr (1. Mahd in der Zeit ab 15. Juni eines jeden Jahres) zu bewirtschaften. Das Mähgut ist zu entfernen. Die Grabenstruktur ist zu erhalten und durch Anlage neuer Beetgräben zu ergänzen, Die Ausbringung von synthetischen Pflanzenbehandlungsmitteln und jeglicher Art von Dünger sowie Pflegeumbrüche der Grasnarbe sind unzulässig. Durch geeignete Maßnahmen ist die Vernässung Zu fördern. Abweichungen von dieser Festsetzung sind mit Zustimmung der für den Naturschutz zuständigen Behörde möglich.][§2 Nr.25.4 | Auf der als Feuchtgrünland ,(FG)' bezeichneten Fläche sind Kleingewässer ohne direkten Anschluss an die Neuländer Wettern und mit flachen Uferböschungen als Ersatzlebensräume für Amphibien anzulegen und zu erhalten.][§2 Nr.25.5 | Die als naturnahe Stillgewässer ,(S)' bezeichneten Gewässer sind zu erhalten und durch geeignete Maßnahmen naturnah zu entwickeln.][§2 Nr.25.6 | Entlang der Neuländer Wettern ist in einer Breite von 5 mein Uferrandstreifen als Hochstaudenflur zu entwickeln und alle vier Jahre wechselnd auf der Hälfte der Gesamtfläche nicht vor dem 1. Juli eines Jahres zu mähen Abweichungen von diesem Zeitpunkt sind mit Zustimmung der für den Naturschutz zuständigen Behörde möglich. Das Mähgut ist zu entfernen. Entwässernde Maßnahmen sind unzulässig.][§2 Nr.25.7 | Die als Grünlandbrache ,(GB)' bezeichnete Fläche ist als alle drei bis vier Jahre zu mähende Sukzessionsfläche zu entwickeln, auf der eine Verbuschung vermieden werden soll, die Gräben ohne Veränderung zu erhalten sind und vorhandene Kleingewässer aufgewertet werden. Der mittlere Bereich ist ein Geh- und Radweg.]
    flaechenschluss
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    • Festsetzung
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    • SchutzPflegeEntwicklung