[§2 Nr.25 | Für die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft gilt:][§2 Nr.25.1 | Der mit ,(W)' bezeichnete Wald ist als naturnaher Sukzessionswald
durch eine lnitialpflanzung aus heimischen,
standortgerechten Gehölzen auf 30 v. H. der Fläche
zu begrünen und der Eigenentwicklung zu geschlossenen,
standorttypischen Gehölzbeständen zu überlassen.
Eine Mahd ist unzulässig.][§2 Nr.25.2 | Auf den als Feuchtgebüsch ,(SF)' bezeichneten Flächen
sind standortfremde Gehölze zu entfernen. Die Flächen
sind der Eigenentwicklung zu überlassen. Entwässernde
Maßnahmen sind unzulässig. Durch geeignete Maßnahmen
ist die Vernässung zu fördern.][§2 Nr.25.3 | Die als Feuchtgrünland ,(FG)' bezeichneten Flächen
sind in ungedüngter Wiesennutzung mit maximal zweimaliger
Mahd pro Jahr (1. Mahd in der Zeit ab 15. Juni
eines jeden Jahres) zu bewirtschaften. Das Mähgut ist zu
entfernen. Die Grabenstruktur ist zu erhalten und durch
Anlage neuer Beetgräben zu ergänzen, Die Ausbringung
von synthetischen Pflanzenbehandlungsmitteln und jeglicher
Art von Dünger sowie Pflegeumbrüche der Grasnarbe
sind unzulässig. Durch geeignete Maßnahmen ist
die Vernässung Zu fördern. Abweichungen von dieser
Festsetzung sind mit Zustimmung der für den Naturschutz
zuständigen Behörde möglich.][§2 Nr.25.4 | Auf der als Feuchtgrünland ,(FG)' bezeichneten Fläche
sind Kleingewässer ohne direkten Anschluss an die Neuländer
Wettern und mit flachen Uferböschungen als Ersatzlebensräume für Amphibien anzulegen und zu
erhalten.][§2 Nr.25.5 | Die als naturnahe Stillgewässer ,(S)' bezeichneten Gewässer
sind zu erhalten und durch geeignete Maßnahmen
naturnah zu entwickeln.][§2 Nr.25.6 | Entlang der Neuländer Wettern ist in einer Breite von
5 mein Uferrandstreifen als Hochstaudenflur zu entwickeln
und alle vier Jahre wechselnd auf der Hälfte der
Gesamtfläche nicht vor dem 1. Juli eines Jahres zu mähen
Abweichungen von diesem Zeitpunkt sind mit Zustimmung
der für den Naturschutz zuständigen Behörde
möglich. Das Mähgut ist zu entfernen. Entwässernde
Maßnahmen sind unzulässig.][§2 Nr.25.7 | Die als Grünlandbrache ,(GB)' bezeichnete Fläche ist als
alle drei bis vier Jahre zu mähende Sukzessionsfläche zu
entwickeln, auf der eine Verbuschung vermieden werden
soll, die Gräben ohne Veränderung zu erhalten sind und
vorhandene Kleingewässer aufgewertet werden. Der
mittlere Bereich ist ein Geh- und Radweg.]