[§2 Nr.16.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Der mit „U" bezeichnete Uferstreifen ist naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische, standortgerechte Stauden, Sträucher und Gehölze sowie extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Mähwiese.]
[§2 13 | Im Baumbestand auf dem Flurstück 946 sind drei verschiedenartige Quartierkästen für Fledermäuse und ein Nistkasten für Höhlen- und Nischenbrüter in fachlich geeigneter Weise vor Baubeginn anzubringen und zu erhalten.]
[§2 Nr.31 | Die mit „(FG)“ bezeichnete Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist als naturnahes Feldgehölz herzustellen,
dauerhaft zu erhalten, zu entwickeln und zu
pflegen.][§2 Nr.34 | Für den Verlust von Feldgehölzen und von Biotopfunktionen,
die geschützt sind gemäß § 14 HmbBNatSchAG,
werden den mit „Z2“, „Z5“ und „Z6“ bezeichneten Flächen
die Fläche „(FG)“ sowie die außerhalb des Plangebiets
liegenden Flurstücke 7781 der Gemarkung Bergedorf
sowie 10623 und 10518 der Gemarkung Kirchwerder
als Ausgleichsfläche wie folgt zugeordnet: 2544 m² der
Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Bildung, Soziale Zwecke, Sport und Spiel“, 632 m² der
Fläche für die Regelung des Wasserabflusses und 195 m²
der Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
„Geh- und Schauweg“.]
[§2 Nr.14 | Die mit ,„1" und „2" bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft werden den mit „(A)" bezeichneten Wohngebieten für Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet.]
flaechenschluss
Yes
massnahme
[Maßnahmentext: Anlage und Erhalt einer extensiven Obstwiese|Maßnahmenkürzel: 2|Maßnahme: Obstwiese]
[§2 Nr.17.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Auf den mit „G“ bezeichneten Flächen sind Gräben anzulegen und zu erhalten.]
flaechenschluss
No
massnahme
[Maßnahmentext: Erhaltung von Gräben|Maßnahmenkürzel: G|Maßnahme: Sonstiges]
[§2 Nr.14 | Die mit „U1" bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft ist naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische, standortgerechte Stauden, Sträucher und Gehölze sowie extensive Nutzung als Grünland beziehungsweise Mähwiese.]
[§2 Nr.18 | Die als „Extensives Grünland" festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind höchstens zweimal jährlich zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen. Eine Beweidung ist unzulässig. Das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln ist unzulässig.][§2 Nr.20 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „Z1" bezeichneten Flächen zusätzlich zu den entsprechend zugeordneten Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 77, 117 und 123 in der Gemarkung Kirchwerder des Bezirks Bergedorf zugeordnet.]
[§2 Nr.14.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „EG “ bezeichneten Flächen sind als extensives Grünland zu entwickeln, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Auf den Flächen sind der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die Anlage und der Betrieb von Bodendrainagen sowie ein Umbruch der Grasnarbe unzulässig.
Eine Düngung ist höchstens einmal jährlich mit Stallmist in geringer Gabe zulässig. Eine Beweidung ist vom 15. November bis zum 30. April unzulässig, und ab dem 1. Mai bis zum 15. Juni ist eine Beweidung höchstens mit 2 Rindern, 6 Schafen, 1,5 Pferden oder 1,5 Ponys je ha zulässig. Bei einer Beweidung der Flächen sind die Uferbereiche der Gewässer in einer Mindestbreite von 2 m abzuzäunen. Vom 15. März bis zum 15. Juni ist eine maschinelle Bearbeitung der Flächen unzulässig. Die Flächen sind mindestens einmal jährlich zwischen dem
1. September und dem 15. Oktober zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen.]
[§2 Nr.19 | Die mit „(A)“ bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als Gehölzfläche mit Bäumen und Sträuchern dicht zu bepflanzen, zu pflegen und dauerhaft in ihrer Gesamtstruktur als Waldrand zu erhalten: Je 100m² Fläche ist ein großkroniger Baum mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils gemessen in 1m Höhe über den Erdboden, und je 4m² Fläche ein Strauch oder kleinkroniger
Baum zu pflanzen. Die Fläche ist mit einem 1,2m hohen Stabgitterzaun zu den Gartenparzellen hin abzugrenzen.]