[§2 Nr.12 | Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als Obstwiese mit Obstbaumhochstämmen zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Je 60 m² Grundstücksfläche ist ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen und fachgerecht zu pflegen. Die Fläche ist standortgerecht als Wiese zu unterhalten und nur einmal jährlich (im September) zu mähen.]
[§2 Nr.14.4 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „W “ bezeichneten Flächen sind als Gehölzflächen mit einheimischen standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten.]
[§2 Nr.19 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den in der Verordnung
über den Bebauungsplan Billstedt 90 vom 4. März
1997 (HmbGVBl. S. 30), zuletzt geändert am 4. November
1997 (HmbGVBl. S. 494, 509, 510), mit „(M)“ und den in
der Verordnung über den Bebauungsplan Billstedt 103
vom 18. September 2007 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert
am 3. Mai 2011 (HmbGVBl. S. 203), mit „Z“ bezeichneten
Wohngebieten und Flächen für den Gemeinbedarf
die mit „(M)“ bezeichneten „Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft“ zugeordnet.]
[§2 Nr.26.4 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Die mit „S" bezeichnete Fläche ist der Eigenentwicklung zu überlassen. Auf insgesamt einem Drittel der Fläche ist die gruppenweise Anpflanzung von artenreichen und gestuften Gehölzbeständen mit einheimischen und standortgerechten Arten durchzuführen. Der Fichtenbestand ist zu roden und das Gelände ist landschaftsgerecht herzurichten. Innerhalb dieser Sukzessionsfläche ist ein neuer Graben mit einem Flachufer auf der Südseite anzulegen. Das Grabenufer ist einmal alle ein bis zwei Jahre zu mähen; das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen.]
[§2 Nr.19.1 | Für die mit „U“ bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Das Gewässerufer ist in einer Breite von acht Metern von der Uferlinie unter Verwendung ingenieurbiologischer Materialien und standortgerechter einheimischer Stauden, Röhrichte und Gehölze naturnah herzurichten und zu erhalten.][§2 Nr.19.2 | Für die mit „U“ bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die am Gewässerufer stehenden Weiden sind als Kopfbäume zu pflegen. Die Austriebe sind in einem Abstand von höchstens drei Jahren zurückzuschneiden.]
[§2 Nr.5 | Die als Feucht-Grünland festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind als Nasswiesen mit Gewässerbiotopen zu entwickeln und höchstens einmal jährlich zu mähen; das Mähgut ist zu entfernen. Eine Beweidung ist unzulässig. Das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln ist untersagt. Aufschüttungen sind unzulässig; ausgenommen hiervon ist die Anlage einer die Flächen querenden fußläufigen Wegeverbindung.]
[§2 Nr.14.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „EG “ bezeichneten Flächen sind als extensives Grünland zu entwickeln, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Auf den Flächen sind der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die Anlage und der Betrieb von Bodendrainagen sowie ein Umbruch der Grasnarbe unzulässig.
Eine Düngung ist höchstens einmal jährlich mit Stallmist in geringer Gabe zulässig. Eine Beweidung ist vom 15. November bis zum 30. April unzulässig, und ab dem 1. Mai bis zum 15. Juni ist eine Beweidung höchstens mit 2 Rindern, 6 Schafen, 1,5 Pferden oder 1,5 Ponys je ha zulässig. Bei einer Beweidung der Flächen sind die Uferbereiche der Gewässer in einer Mindestbreite von 2 m abzuzäunen. Vom 15. März bis zum 15. Juni ist eine maschinelle Bearbeitung der Flächen unzulässig. Die Flächen sind mindestens einmal jährlich zwischen dem
1. September und dem 15. Oktober zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen.]
[§2 16.1 | Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Maßnahmenfläche) ist wie folgt zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten: Auf der mit „U“ bezeichneten Teilfläche ist die vorhandene Böschung durch zusätzliche Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern als naturnaher, dichtbewachsener Uferbereich zu entwickeln und gegenüber der Gehrechtsfläche und dem öffentlichen Gehweg einzufrieden (zum Beispiel Geländer oder eingegrünter Zaun).]
[§2 Nr.17.4 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „FG“ bezeichneten Flächen sind als Extensives Feuchtgrünland mit Gräben zu entwickeln und zu erhalten.]
flaechenschluss
Yes
massnahme
[Maßnahmentext: Extensives Feuchtgrünland mit Gräben|Maßnahmenkürzel: FG|Maßnahme: Sonstiges]