[§2 Nr.16.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „S“ bezeichnete Fläche ist als Sukzessionsfläche der natürlichen Vegetation zu überlassen.]
[§ 2 Nr. 20 | 20. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder -abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen und Gehölzgruppen unzulässig. Ausnahmen für Abgrabungen zum Zweck der Oberflächenentwässerung (Mulden) können zugelassen werden.][§ 2 Nr. 22 | 22. In den mit (M2) bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind Knicks anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Der 3 m breite und 1 m hohe Knickwall ist mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Es ist eine dreireihige Pflanzung im Pflanzabstand von 1 m vorzusehen. Beidseitig des Knickwalls sind 1 m breite Saumstreifen anzulegen. Die Saumstreifen sind nach Herstellung mit einer zertifizierten Regio-Saatgutmischung der natürlichen Eigenentwicklung inkl. einer Pflegemahd alle 3 bis 5 Jahre ab 1. August zu überlassen.][§ 2 Nr. 24 | Die mit M1 und M2 bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft werden für Ausgleichsmaßnahmen den Wohnbaugebieten WR2, WR4, der Gemeinbedarfsfläche und der Straßenverkehrsfläche zugeordnet.]
[§2 Nr. 7.3 | Die mit "GH" bezeichnete Fläche ist mit standortgerechten, heimischen Laubbäumen und -gehölzen zu bepflanzen und hin zu einer Waldfläche zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten.]
[§2 Nr.5.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Die mit „H" bezeichneten Flächen sind als Grabeland herzurichten oder als extensive Obstwiese zu entwickeln. Für je 300 m² der Grundstücksflächen ist ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen.]
[§2 Nr.30.2 | Die mit „(M2)“ bezeichnete Fläche ist als naturnaher
Uferrandstreifen in Form einer Hochstaudenflur zu entwickeln,
dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Mähgut
ist abzutransportieren.]
[§2 Nr.16.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten nachstehende Vorschriften:
Auf den mit „(3)" und „(4)" bezeichneten Flächen ist ein 6 m breiter Waldsaum zu erhalten oder durch Anpflanzen von Sträuchern herzustellen. Daneben sind ein 9 m breiter Gras- und Krautstreifen und zwei Wiesen zu erhalten oder herzustellen und einmal jährlich nach dem 1. September zu mähen; das Mähgut ist zu entfernen.]
[§2 Nr.14.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „EG “ bezeichneten Flächen sind als extensives Grünland zu entwickeln, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Auf den Flächen sind der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die Anlage und der Betrieb von Bodendrainagen sowie ein Umbruch der Grasnarbe unzulässig.
Eine Düngung ist höchstens einmal jährlich mit Stallmist in geringer Gabe zulässig. Eine Beweidung ist vom 15. November bis zum 30. April unzulässig, und ab dem 1. Mai bis zum 15. Juni ist eine Beweidung höchstens mit 2 Rindern, 6 Schafen, 1,5 Pferden oder 1,5 Ponys je ha zulässig. Bei einer Beweidung der Flächen sind die Uferbereiche der Gewässer in einer Mindestbreite von 2 m abzuzäunen. Vom 15. März bis zum 15. Juni ist eine maschinelle Bearbeitung der Flächen unzulässig. Die Flächen sind mindestens einmal jährlich zwischen dem
1. September und dem 15. Oktober zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen.]
[§2 Nr.10 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ist der Böschungsbereich der Alster und des Brabandkanals durch Auslichtung des Baumbestandes so zu entwickeln, daß die Kraut- und Strauchschicht gefordert und durch die Anpflanzung von standortgerechten einheimischen Sträuchern intensiviert wird.]