[§2 Nr.14.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „EG “ bezeichneten Flächen sind als extensives Grünland zu entwickeln, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Auf den Flächen sind der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die Anlage und der Betrieb von Bodendrainagen sowie ein Umbruch der Grasnarbe unzulässig.
Eine Düngung ist höchstens einmal jährlich mit Stallmist in geringer Gabe zulässig. Eine Beweidung ist vom 15. November bis zum 30. April unzulässig, und ab dem 1. Mai bis zum 15. Juni ist eine Beweidung höchstens mit 2 Rindern, 6 Schafen, 1,5 Pferden oder 1,5 Ponys je ha zulässig. Bei einer Beweidung der Flächen sind die Uferbereiche der Gewässer in einer Mindestbreite von 2 m abzuzäunen. Vom 15. März bis zum 15. Juni ist eine maschinelle Bearbeitung der Flächen unzulässig. Die Flächen sind mindestens einmal jährlich zwischen dem
1. September und dem 15. Oktober zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen.]
[§2 Nr.18.1 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die Flächen sind als extensiv zu nutzende Streuobstwiese zu entwickeln und zu erhalten.][§2 Nr.18.2 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Es sind Obstbaum-Hochstämme alter Kultursorten mit einem Stammumfang von mindestens 10 cm zu pflanzen. Je 100 m² ist ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.18.3 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die Flächen sind höchstens zweimal, mindestens einmal jährlich zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen. Ersatzweise ist eine extensive Beweidung mit Schafen zulässig.][§2 Nr.18.4 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Düngung, Umbruch oder Aufhöhung sind nicht zulässig.][§2 Nr.18.5 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Gräben und vorhandener Baum- und Strauchbestand sind zu erhalten.][§2 Nr.18.6 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Im Falle einer Beweidung ist die Streuobstwiese von der mit „U“ bezeichneten Fläche durch einen Zaun abzutrennen.]
[§2 Nr.18 | Die als „Extensives Grünland" festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind höchstens zweimal jährlich zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen. Eine Beweidung ist unzulässig. Das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln ist unzulässig.][§2 Nr.20 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „Z1" bezeichneten Flächen zusätzlich zu den entsprechend zugeordneten Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 77, 117 und 123 in der Gemarkung Kirchwerder des Bezirks Bergedorf zugeordnet.]
[§2 Nr.18 | Die als „Extensives Grünland" festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind höchstens zweimal jährlich zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen. Eine Beweidung ist unzulässig. Das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln ist unzulässig.][§2 Nr.20 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „Z1" bezeichneten Flächen zusätzlich zu den entsprechend zugeordneten Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 77, 117 und 123 in der Gemarkung Kirchwerder des Bezirks Bergedorf zugeordnet.]
[§2 Nr.14.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „GB“ bezeichnete Fläche ist als artenreich gestufter Gehölzbestand unter Verwendung von Laubgehölzen zu erhalten.]
[§2 Nr.14.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „O" bezeichnete Fläche ist mit Obstbaumhochstämmen zu bepflanzen. Vorhandene Obstbäume sind zu erhalten. Je 100 m² ist ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen und fachgerecht zu pflegen. Die Fläche ist standortgerecht als Wiese zu begrünen. Ein Pflegeumbruch ist unzulässig. Die Fläche darf nicht gedüngt werden. Für die zu erhaltenden oder anzupflanzenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.]
[§2 Nr.19 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den in der Verordnung
über den Bebauungsplan Billstedt 90 vom 4. März
1997 (HmbGVBl. S. 30), zuletzt geändert am 4. November
1997 (HmbGVBl. S. 494, 509, 510), mit „(M)“ und den in
der Verordnung über den Bebauungsplan Billstedt 103
vom 18. September 2007 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert
am 3. Mai 2011 (HmbGVBl. S. 203), mit „Z“ bezeichneten
Wohngebieten und Flächen für den Gemeinbedarf
die mit „(M)“ bezeichneten „Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft“ zugeordnet.][§2 Nr.20 | Auf den mit „HF “ bezeichneten Flächen sind Sukzessions- und
Gebüschflächen sowie Hochstauden- und Wiesenflächen
mit Feuchtbereichen zu entwickeln und zu pflegen.
Die Hochstauden- und Wiesenflächen sind alle zwei bis
fünf Jahre, nicht vor dem Monat Oktober, zu mähen. Das
Mähgut ist zu entfernen. Die hergestellten Teiche sind zu
erhalten und gegen Verlandung zu schützen.]