[§2 Nr.14.4 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „W “ bezeichneten Flächen sind als Gehölzflächen mit einheimischen standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten.]
[§2 Nr.16.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „U1" bezeichneten Gewässerränder sind naturnah zu gestalten und mit standortgerechter Vegetation zu entwickeln.]
[§2 Nr.7.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Die mit "(Z1)" bezeichnete Fläche ist naturnah als Wiesenfläche und die mit "(Z2)" bezeichnete Fläche als Wald zu entwickeln.]
[§2 Nr.8.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit "EG" bezeichnete Fläche ist als extensive, an den Standort angepasste Mähwiese oder Weide mit Feldgehölzen zu erhalten und zu entwickeln. Ein Viehbesatz von zwei Tieren pro Hektar Weideland ist als Standweide zulässig. Das Grünland ist mindestens einmal, jedoch maximal zweimal jährlich, frühestens im Juli, zu mähen; das Mähgut ist zu entfernen. Entwässernde Maßnahmen sowie Pflegeumbruch, Düngung und Kalkung sind unzulässig, ebenso eine maschinelle Bearbeitung (Walzen, Schleppen) in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni.]
[§2 Nr.13.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „EG" bezeichneten Flächen sind als ein- bis zweischürige Wiesen zu entwickeln und maximal zweimal im Jahr im Zeitraum von Juli bis September zu mähen oder mit maximal 1,4 Großvieheinheiten pro angefangenen Hektar in der Zeit vom 15. Juli bis 30. November zu beweiden. Das Mähgut ist zu entfernen. Bei einer Beweidung ist das Ufer der Barsbek beziehungsweise des Barbütteler Grenzgrabens in einem Abstand von 5 m einzuzäumen.]
[§2 Nr.34.1 | Auf den mit „A“ bezeichneten Flächen sind 80 vom Hundert als Offenlandfläche (einschließlich Wege und Wasserflächen) anzulegen. Auf 20 vom Hundert der Flächen sind Anpflanzungen von heimischen Gehölzen vorzunehmen, dabei sind vorhandene und anzupflanzende Knicks anrechenbar.]
[§2 Nr.19 | Die als „Extensive Obstwiese" festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind höchstens einmal jährlich zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen. Eine Beweidung ist unzulässig. Das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln ist untersagt. Auf der festgesetzten Obstwiese im Nordosten des Plangebiets sind ergänzend Obstbaum-Hochstämme zu pflanzen.][§2 Nr.20 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „Z1" bezeichneten Flächen zusätzlich zu den entsprechend zugeordneten Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 77, 117 und 123 in der Gemarkung Kirchwerder des Bezirks Bergedorf zugeordnet.]