[§2 Nr.18.1 | Die in Blatt 2 der Planzeichnung festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind wie folgt zu gestalten:
Das Grünland ist ohne Düngung und ohne Anwendung chemischer Pflanzenbehandlungsmittel durch zweimalige jährliche Mahd oder durch Beweidung mit höchstens zwei Großvieheinheiten zu pflegen und zu erhalten.][§2 Nr.18.2 | Die in Blatt 2 der Planzeichnung festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind wie folgt zu gestalten:
Entlang der Westgrenze sind im Randbereich Gehölzpflanzungen in einer Breite von 5 m und entlang der Ostgrenze in einer Breite von 3 m aus standortgerechten, einheimischen Gehölzen anzulegen. Der Baumanteil soll 10 v. H. betragen.][§2 Nr.18.3 | Die in Blatt 2 der Planzeichnung festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind wie folgt zu gestalten:
Beetgräben sollen erhalten und wiederhergestellt und durch Flachgewässer ergänzt werden.][§2 Nr.18.4 | Die in Blatt 2 der Planzeichnung festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind wie folgt zu gestalten:
Die Ufer des Bracks und der Neuländer Wettern sollen naturnah gestaltet werden.][§2 Nr.18.5 | Die in Blatt 2 der Planzeichnung festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind wie folgt zu gestalten:
Im westlichen Randbereich ist ein Wanderweg zwischen Neuländer Weg und Neuländer Elbdeich zu bauen.]
[§2 Nr.17.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Auf den mit „G“ bezeichneten Flächen sind Gräben anzulegen und zu erhalten.]
flaechenschluss
Yes
massnahme
[Maßnahmentext: Erhaltung von Gräben|Maßnahmenkürzel: G|Maßnahme: Sonstiges]
[§2 Nr.16.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „S" bezeichneten Flächen sind als Sukzessionsflächen der natürlichen Vegetation zu überlassen.]
[§2 Nr.13 | Die mit „EG“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind als extensives Grünland zu entwickeln. Zulässig ist die Beweidung mit höchstens 2 Rindern, 3 Schafen oder einem Pferd pro ha. Gräben sind wiederherzustellen. Grabenränder sind in einer Breite von 2 m ab Böschungsoberkante von einer Beweidung freizuhalten, grabenbegleitende Gehölze sind zu pflegen.]
[§2 Nr.16.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „O" bezeichneten Flächen sind mit Obstbaumhochstämmen zu bepflanzen. Vorhandene Obstbäume sind zu erhalten. Je 100 m² ist ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen und fachgerecht zu pflegen. Die Fläche ist standortgerecht als Wiese zu begrünen und höchstens zweimal, mindestens einmal jährlich nach dem 1. Juli zu mähen; das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen. Ein Pflegeumbruch ist unzulässig. Die Fläche darf nicht gedüngt werden. Für die zu erhaltenden oder anzupflanzenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.]
[§2 Nr.11 | Die festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind als naturnahe Gehölzflächen (artenreiches gestuftes Gehölz) zu entwickeln und zu erhalten.][§2 Nr.15 | Für den Ausgleich werden die im Bebauungsplan festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit dem Entwicklungsziel „Artenreiches, gestuftes Gehölz" den reinen Wohngebieten mit den Ordnungsnummern „(1)" bis „(9)" zu 74 vom Hundert und den öffentlichen Straßenverkehrsflächen (Planstraße A, Wohnweg 1 bis 3) zu 26 vom Hundert zugeordnet.]
[§2 Nr.25 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist innerhalb der öffentlichen Parkanlage ein naturnaher Wald als Eichen-Hainbuchenwald mit Kiefern herzustellen.][§2 Nr.27 | Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen in der Planzeichnung sowie in Nummer 26 werden gesammelt den in der Planzeichnung entsprechend umgrenzten Eingriffsflächen zugeordnet; davon 14 v.H. den neuen Straßenverkehrsflächen.]
[§2 Nr.14.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „EG “ bezeichneten Flächen sind als extensives Grünland zu entwickeln, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Auf den Flächen sind der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die Anlage und der Betrieb von Bodendrainagen sowie ein Umbruch der Grasnarbe unzulässig.
Eine Düngung ist höchstens einmal jährlich mit Stallmist in geringer Gabe zulässig. Eine Beweidung ist vom 15. November bis zum 30. April unzulässig, und ab dem 1. Mai bis zum 15. Juni ist eine Beweidung höchstens mit 2 Rindern, 6 Schafen, 1,5 Pferden oder 1,5 Ponys je ha zulässig. Bei einer Beweidung der Flächen sind die Uferbereiche der Gewässer in einer Mindestbreite von 2 m abzuzäunen. Vom 15. März bis zum 15. Juni ist eine maschinelle Bearbeitung der Flächen unzulässig. Die Flächen sind mindestens einmal jährlich zwischen dem
1. September und dem 15. Oktober zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen.]