[§2 Nr.13.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „HF" bezeichneten Flächen sind als feuchte/nasse Hochstaudenflur zu entwickeln. Die Fläche ist alle 2 bis 3 Jahre zu mähen, das Mähgut ist zu entfernen.]
[§2 Nr.17.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Auf den mit „G“ bezeichneten Flächen sind Gräben anzulegen und zu erhalten.]
flaechenschluss
Yes
massnahme
[Maßnahmentext: Erhaltung von Gräben|Maßnahmenkürzel: G|Maßnahme: Sonstiges]
[§2 Nr.11 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind extensive Wiesenflächen mit einheimischen Einzelbäumen, Wildstaudenfluren sowie Baum- und Strauchgruppen anzulegen und zu erhalten.]
[§2 Nr.14 | Die mit „U1" bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft ist naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische, standortgerechte Stauden, Sträucher und Gehölze sowie extensive Nutzung als Grünland beziehungsweise Mähwiese.]
[§2 Nr.16.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „S" bezeichneten Flächen sind als Sukzessionsflächen der natürlichen Vegetation zu überlassen.]
[§2 Nr.8 | Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und
Landschaft werden die mit „Z1“, „Z2“, „Z3“, „Z4“, „Z5“
und „Z6“ bezeichneten Flächen den jeweils ebenfalls mit
„Z1“, „Z2“, „Z3“, „Z4“, „Z5“ und „Z6“ bezeichneten Ausgleichsflächen
außerhalb des Plangebiets zur Durchführung
von Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet. Bei diesen Ausgleichsflächen
handelt es sich um eine Teilfläche des Flurstücks
131 in der Gemarkung Rissen sowie um Teilflächen der Flurstücke 3173, 1229, 1285, 1309 und 1232 der Gemarkung
Sülldorf.][§2 Nr.15 | Auf der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft ist der Grünlandumbruch
oder eine Veränderung der historischen Bodenstruktur
unzulässig.]
[§2 Nr.17.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Auf den mit „2“ bezeichneten Flächen sind naturnah gestaltete Überflutungsbereiche und Flachwasserzonen anzulegen.]
[§2 Nr.27 | Die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind als extensives Grünland mit zweimaliger Mahd sowie einzelnen standortgerechten Obstbäumen zu entwickeln. Der erste Schnitt ist nicht vor Juli vorzunehmen. Das Mähgut ist abzufahren.]