[§2 Nr.14 | Die mit „U1" bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft ist naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische, standortgerechte Stauden, Sträucher und Gehölze sowie extensive Nutzung als Grünland beziehungsweise Mähwiese.]
[§2 Nr.18 | Die als „Extensives Grünland" festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind höchstens zweimal jährlich zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen. Eine Beweidung ist unzulässig. Das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln ist unzulässig.][§2 Nr.20 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „Z1" bezeichneten Flächen zusätzlich zu den entsprechend zugeordneten Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 77, 117 und 123 in der Gemarkung Kirchwerder des Bezirks Bergedorf zugeordnet.]
[§2 Nr.14.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „O" bezeichnete Fläche ist mit Obstbaumhochstämmen zu bepflanzen. Vorhandene Obstbäume sind zu erhalten. Je 100 m² ist ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen und fachgerecht zu pflegen. Die Fläche ist standortgerecht als Wiese zu begrünen. Ein Pflegeumbruch ist unzulässig. Die Fläche darf nicht gedüngt werden. Für die zu erhaltenden oder anzupflanzenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.]
[§2 Nr.16.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „S" bezeichneten Flächen sind als Sukzessionsflächen der natürlichen Vegetation zu überlassen.]
[§2 Nr.33 | Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit
der Bezeichnung „(Z1)“ ist strukturreich mit einem Anteil
von 30 v. H. Gehölzflächen, 20 v. H. Anschüttungen aus
Sand, Kies und sonstigen magerem, skelettreichen Bodenmaterial
und 50 v. H. Wiesenflächen anzulegen und zu entwickeln.
Die mit „(Z2)“ bezeichnete Fläche ist als naturnahe,
blütenreiche Gehölzfläche anzulegen und zu entwickeln.
In der mit „(Z3)“ bezeichneten Fläche ist der
Bestandsknick als durchgehend bepflanzter Knickwall mit
begleitendem Graben und vorgelagerten Langgraswiesen
zu entwickeln. Die Flächen „(Z1)“, „(Z2)“ und „(Z3)“ werden
den Kleingartenflächen als Ausgleich zugeordnet.]
[§2 Nr.16 | Die Südseite des Ernst-August-Kanals sowie das Ostufer des Kleinen Kanals nördlich der Hafenrandstraße ist in mindestens 2,0 m Breite als naturnahe Uferzone auszubilden und mit Röhricht zu bepflanzen.]
[§2 Nr.17.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Auf den mit „2“ bezeichneten Flächen sind naturnah gestaltete Überflutungsbereiche und Flachwasserzonen anzulegen.]
[§2 Nr.34.5 | Auf den mit „E“ bezeichneten Flächen im Uferbereich der Stellau sind in einer Tiefe von 5 m Röhrichtbestände und Hochstaudenfluren zu entwickeln und von jeglicher Nutzung durch den Menschen freizuhalten. Wasserwirtschaftliche Maßnahmen zur Freihaltung und Entwicklung des Gewässers nach Maßgabe der Hamburger Gewässerunterhaltungsrichtlinie bleiben unberührt.]
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Auf der Fläche sind im Uferbereich der Stellau in einer Tiefe
von 5 m Röhrichtbestände und Hochstaudenfluren zu entwickeln und von jeglicher Nutzung durch den Menschen freizuhalten. Wasserwirtschaftliche Maßnahmen zur Freihaltung und Entwicklung des Gewässers nach Maßgabe der Hamburger Gewässeru