[§2 Nr.15 | Auf der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft („Maßnahmenfläche“)
ist landschaftsgerecht ein gestuftes Gehölz zu
entwickeln. Die Pflanzung ist durch Einhaltung eines
Mindestabstandes so zu gestalten, dass die ökologische
Wertigkeit des Knicks nicht durch Verschattung oder Kronenkonkurrenz
beeinträchtigt wird. Die Anpflanzung ist
dauerhaft zu erhalten.]
[§2 Nr.16 | Die Südseite des Ernst-August-Kanals sowie das Ostufer des Kleinen Kanals nördlich der Hafenrandstraße ist in mindestens 2,0 m Breite als naturnahe Uferzone auszubilden und mit Röhricht zu bepflanzen.]
[§2 Nr.14.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „EG “ bezeichneten Flächen sind als extensives Grünland zu entwickeln, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Auf den Flächen sind der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die Anlage und der Betrieb von Bodendrainagen sowie ein Umbruch der Grasnarbe unzulässig.
Eine Düngung ist höchstens einmal jährlich mit Stallmist in geringer Gabe zulässig. Eine Beweidung ist vom 15. November bis zum 30. April unzulässig, und ab dem 1. Mai bis zum 15. Juni ist eine Beweidung höchstens mit 2 Rindern, 6 Schafen, 1,5 Pferden oder 1,5 Ponys je ha zulässig. Bei einer Beweidung der Flächen sind die Uferbereiche der Gewässer in einer Mindestbreite von 2 m abzuzäunen. Vom 15. März bis zum 15. Juni ist eine maschinelle Bearbeitung der Flächen unzulässig. Die Flächen sind mindestens einmal jährlich zwischen dem
1. September und dem 15. Oktober zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen.]
[§2 Nr.13 | Die mit „EG“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind als extensives Grünland zu entwickeln. Zulässig ist die Beweidung mit höchstens 2 Rindern, 3 Schafen oder einem Pferd pro ha. Gräben sind wiederherzustellen. Grabenränder sind in einer Breite von 2 m ab Böschungsoberkante von einer Beweidung freizuhalten, grabenbegleitende Gehölze sind zu pflegen.]
[§2 Nr.16.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Der mit „U“ bezeichnete Uferstreifen ist naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische, standortgerechte Stauden, Sträucher und Gehölze sowie extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Mähwiese.]
[§2 Nr.14.4 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „W “ bezeichneten Flächen sind als Gehölzflächen mit einheimischen standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten.]
[§2 Nr.17.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Der mit „U“ bezeichnete Uferstreifen ist naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische, standortgerechte Stauden, Sträucher und Gehölze sowie extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Mähwiese.]
[§2 Abs.15 | Auf der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sind 30 v.H. als Feuchtgebiet mit Sumpf- und Röhrichtpflanzungen anzulegen. Der Bodenaushub ist für die Neuanlage und die Wiederherstellung von Knickwillen zu verwenden. 70 v.H. der Fläche ist als Streuwiese zu pflegen. Die vorhandenen Knicks sind im Abstand von 8 bis 15 Jahren abschnittsweise fachgerecht auf den Stock zu setzen (zu knicken). Lücken in den Knicks sind durch Neuanpflanzungen zu schließen. Entlang der Holsteiner Chaussee ist ein 3 m breiter Knickwall anzulegen und zu bepflanzen.]
[§2 Nr.25 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist innerhalb der öffentlichen Parkanlage ein naturnaher Wald als Eichen-Hainbuchenwald mit Kiefern herzustellen.][§2 Nr.27 | Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen in der Planzeichnung sowie in Nummer 26 werden gesammelt den in der Planzeichnung entsprechend umgrenzten Eingriffsflächen zugeordnet; davon 14 v.H. den neuen Straßenverkehrsflächen.]