[§2 Nr. 7.1 | Auf den mit „EG“ bezeichneten Flächen ist extensives Grünland zu entwickeln, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Die Bewirtschaftung dieser Fläche hat durch eine Beweidung mit bis zu zwei Großvieheinheiten/ha zu erfolgen. Ausnahmsweise kann eine Wiesennutzung zugelassen werden. Düngung und das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflegeumbruch mit Neuansaat sind ganzjährig unzulässig. Eine maschinelle Bearbeitung (Walzen, Schleppen, Mähen und Ähnliches) ist im Zeitraum vom 15. März bis zum 30. Juni unzulässig. Das Mähgut ist zu entfernen. Ausnahmen von Satz 4 und 5 können bei einer Vegetationsentwicklung, die Satz 1 zuwiderläuft, zugelassen werden.]
[§2 Nr.16.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Der mit „U" bezeichnete Uferstreifen ist naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische, standortgerechte Stauden, Sträucher und Gehölze sowie extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Mähwiese.]
[§2 Nr.19 | Die als „Extensive Obstwiese" festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind höchstens einmal jährlich zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen. Eine Beweidung ist unzulässig. Das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln ist untersagt. Auf der festgesetzten Obstwiese im Nordosten des Plangebiets sind ergänzend Obstbaum-Hochstämme zu pflanzen.][§2 Nr.20 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „Z1" bezeichneten Flächen zusätzlich zu den entsprechend zugeordneten Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 77, 117 und 123 in der Gemarkung Kirchwerder des Bezirks Bergedorf zugeordnet.]
[§2 Nr.20.3 | Für die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „EG" bezeichneten Flächen sind als extensives Grünland mit zweimaliger Mahd zu entwickeln. Der erste Schnitt ist nicht vor Juli vorzunehmen. Das Mähgut ist abzufahren.]
[§2 Nr.23 | Auf der mit „Z2“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist ein naturnahes Gehölz mit
Wiesenflächen anzupflanzen und zu entwickeln][§2 Nr.26 | Auf der mit „Z2“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft sind vor Beginn der Abbrucharbeiten
der Schulgebäude an der Turnhalle zehn Fledermauskästen
in fachlich geeigneter Weise anzubringen und dauerhaft
zu unterhalten. An den verbleibenden Gebäuden
sind zehn Nisthilfen für Halbhöhlen- und Nischenbrüter
sowie Sperlinge und an vier Giebelseiten fledermausgerechte
Holzverschalungen in fachlich geeigneter Weise
anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.]
[§2 Nr.31 | Die mit „M2“ bezeichnete Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft ist als Sumpfwald zu entwickeln und
dauerhaft
zu erhalten.]
[§2 Nr.14.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „EG “ bezeichneten Flächen sind als extensives Grünland zu entwickeln, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Auf den Flächen sind der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die Anlage und der Betrieb von Bodendrainagen sowie ein Umbruch der Grasnarbe unzulässig.
Eine Düngung ist höchstens einmal jährlich mit Stallmist in geringer Gabe zulässig. Eine Beweidung ist vom 15. November bis zum 30. April unzulässig, und ab dem 1. Mai bis zum 15. Juni ist eine Beweidung höchstens mit 2 Rindern, 6 Schafen, 1,5 Pferden oder 1,5 Ponys je ha zulässig. Bei einer Beweidung der Flächen sind die Uferbereiche der Gewässer in einer Mindestbreite von 2 m abzuzäunen. Vom 15. März bis zum 15. Juni ist eine maschinelle Bearbeitung der Flächen unzulässig. Die Flächen sind mindestens einmal jährlich zwischen dem
1. September und dem 15. Oktober zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen.]