[§2 Nr.11.1 | Auf der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Die mit „(C)" bezeichnete Fläche ist als extensives Grünland zu nutzen und zu unterhalten. Die mit „(D)" bezeichnete Fläche ist als Obstwiese zu erhalten und in ihrer Nutzung zu extensivieren. Das Ausbringen von Düngemitteln und der Pflegeumbruch ist untersagt. Die Weidenutzung wird auf höchstens zwei Rinder oder ein Pferd pro Hektar beschränkt.][§2 Nr.11.2 | Auf der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Die Beetgräben sind mit grabenbegleitenden Schutzstreifen von mindestens 1 m Breite mit natürlicher Röhricht- und Sukzessionsentwicklung anzulegen und auf Dauer zu erhalten. Im Rahmen der Unterhaltung ist nur manuelle Grabenräumung zulässig.]
[§2 Nr.15.4 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten nachstehende Festsetzungen:
Die mit „T" bezeichneten Flächen sind als Teichbiotope zu entwickeln. Die Teiche und deren Randbereiche sollen naturnah gepflegt werden.]
flaechenschluss
Yes
massnahme
[Maßnahme: NaturnaherUferbereich][Maßnahmentext: Fläche für Teichbiotope|Maßnahme: Sonstiges]
[§2 Nr.19.3 | Für die festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die als naturnaher Uferbereich „U" bezeichneten Flächen sind als Sumpf- und Teichbiotope zu erhalten beziehungsweise zu entwickeln. Vorhandene Bruchwälder sind in ihrem Bestand zu sichern. Bodenverfüllungen und bauliche Anlagen sind zu entfernen. Die Uferränder sind naturnah zu gestalten.]