[§2 Nr.19.5 | Für die festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „S" bezeichneten Flächen sind als naturnahe Sukzessionsfläche zu entwickeln und auf Dauer zu sichern. Bodenverfüllungen und bauliche Anlagen sind zu beseitigen.]
[§2 Nr.19 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft soll der Schleemer Bach renaturiert werden. Die an den Bach grenzenden Flächen sind naturnah zu entwickeln und überwiegend der natürlichen Sukzession zu überlassen. Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche ist ein bruchwaldartiges Biotop zu entwickeln.]
[§2 Nr.19.4 | Für die festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die als Obstwiese „O" bezeichnete Fläche ist mit Obstbaumhochstämmen zu bepflanzen. Vorhandene Obstbäume sind zu erhalten. Je 100 m² Grundstücksfläche ist ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen und fachgerecht zu pflegen. Die Fläche ist standortgerecht als Wiese zu begrünen und einmal jährlich im September zu mähen; das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen. Ein Pflegeumbruch ist unzulässig. Die Fläche darf nicht gedüngt werden. Für die zu erhaltenden oder anzupflanzenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.]
[§2 Nr.8 | Auf den als Hochstaudenflur „H" festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sind Hochstaudenfluren anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Für Einsaaten ist standortgerechtes, einheimisches Material zu verwenden.]
[§2 Nr.7.1 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Mindestens 80 v. H. der Flächen müssen mit standortgerechten und einheimischen Laubbäumen und Sträuchern bepflanzt sein, die zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen sind.][§2 Nr.7.2 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Die Anwendung von Pflanzenbehandlungs- und Düngemitteln ist unzulässig. Die Flächen sind naturnah zu entwickeln und nicht für Gartennutzung vorzusehen.]