[§2 Nr.19 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft soll der Schleemer Bach renaturiert werden. Die an den Bach grenzenden Flächen sind naturnah zu entwickeln und überwiegend der natürlichen Sukzession zu überlassen. Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche ist ein bruchwaldartiges Biotop zu entwickeln.]
[§2 Nr.11 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sollen Deepenhorngraben und Berner Au renaturiert werden; die Flächen beiderseits der neuen Bachläufe sollen im Zusammenhang mit den angrenzenden Flächen naturnah umgestaltet werden. Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ist ein von Laubgehölzen geprägter Übergang zur angrenzenden Waldfläche zur Schaffung eines Saumbiotops anzulegen.]
[§2 Nr.14 | Die „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft" ist als Hochstaudenflur zu entwickeln, die höchstens einmal jährlich gemäht und nicht gedüngt werden darf.]
[§2 Nr.11.1 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit„Q" bezeichneten Flächen sind als Mähweiden zu bewirtschaften. Das Aufbringen von Dünger ist untersagt.]