[§2 Nr.15.2 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten nachstehende Festsetzungen:
Die mit „E" bezeichneten Flächen sind als extensives Grünland zu entwickeln und zu pflegen.]
[§2 Nr.11.2 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „P" festgesetzten Flächen sind einmal jährlich zu mähen; je 100 m² Fläche ist ein großkroniger Baum zu pflanzen.]
flaechenschluss
No
massnahme
[Maßnahmentext: Fläche ist einmal jährlich zu mähen|Maßnahmenkürzel: P|Maßnahme: Sonstiges]
[§2 Nr.19.3 | Für die festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die als naturnaher Uferbereich „U" bezeichneten Flächen sind als Sumpf- und Teichbiotope zu erhalten beziehungsweise zu entwickeln. Vorhandene Bruchwälder sind in ihrem Bestand zu sichern. Bodenverfüllungen und bauliche Anlagen sind zu entfernen. Die Uferränder sind naturnah zu gestalten.]
[§2 Nr.15.1 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten nachstehende Festsetzungen:
Die mit „B" bezeichneten Flächen sind als Gehölzbiotope mit Erlenbruchwaldcharakter zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.]
flaechenschluss
Yes
massnahme
[Maßnahmentext: Fläche für Gehölzbiotope mit Erlenbruchwaldcharakter|Maßnahme: Sonstiges]