[§2 Nr.11.2 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „P" festgesetzten Flächen sind einmal jährlich zu mähen; je 100 m² Fläche ist ein großkroniger Baum zu pflanzen.]
flaechenschluss
No
massnahme
[Maßnahmentext: Fläche ist einmal jährlich zu mähen|Maßnahmenkürzel: P|Maßnahme: Sonstiges]
[§2 Nr.19.5 | Für die festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „S" bezeichneten Flächen sind als naturnahe Sukzessionsfläche zu entwickeln und auf Dauer zu sichern. Bodenverfüllungen und bauliche Anlagen sind zu beseitigen.]
[§2 Nr.19.2 | Für die festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die festgesetzten geschlossenen Gehölzpflanzungen „GB" sind als artenreicher, gestufter Gehölzbestand zu entwickeln.]
[§3 Nr.9 | Die mit „A" bezeichnete Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ist als extensives Grünland mit standortgerechten Pflanzen zu entwickeln. Die Fläche darf maximal zweimal jährlich — nicht vor Juli — gemäht und nicht mit Stickstoff gedüngt werden. Das Mähgut ist zu entfernen. Eine Beweidung ist mit höchstens einer Großvieheinheit oder zwei Schafen je angefangenem Hektar während der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni, mit höchstens einer Großvieheinheit oder zwei Schafen je 5000 m² während der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Oktober zulässig. Wenn mit einer Beweidung erst nach dem 30. Juni begonnen wird, ist die Fläche innerhalb von drei Wochen vor der Beweidung — jedoch nicht vor dem 1. Juli — zu mähen. Vom 1. März bis zum 30. Juni darf der Boden nicht bearbeitet werden (kein Walzen oder Schleppen). Das Anpflanzen von Gehölzen auf der Fläche ist unzulässig.]