[§2 Nr.27 | Die mit „(TR)“ bezeichnete Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als Trockenrasen zu pflegen. Dafür ist trockenrasenfremde Vegetation einmalig zu entfernen. Die Fläche ist zweimal jährlich nach dem 15. Juni und dem 1. September zu mähen. Das Mähgut ist nach mehrtägiger Zwischenlagerung auf der Fläche vollständig zu entfernen. Die Fläche ist gegen Betreten zu schützen.]
[§2 Nr.11.1 | Auf der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Die mit „(C)" bezeichnete Fläche ist als extensives Grünland zu nutzen und zu unterhalten. Die mit „(D)" bezeichnete Fläche ist als Obstwiese zu erhalten und in ihrer Nutzung zu extensivieren. Das Ausbringen von Düngemitteln und der Pflegeumbruch ist untersagt. Die Weidenutzung wird auf höchstens zwei Rinder oder ein Pferd pro Hektar beschränkt.][§2 Nr.11.2 | Auf der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Die Beetgräben sind mit grabenbegleitenden Schutzstreifen von mindestens 1 m Breite mit natürlicher Röhricht- und Sukzessionsentwicklung anzulegen und auf Dauer zu erhalten. Im Rahmen der Unterhaltung ist nur manuelle Grabenräumung zulässig.][§2 Nr.11.3 | Auf der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Am östlichen Rand der Fläche „(C)" ist ein 10 m breiter dicht wachsender Gehölzstreifen anzupflanzen.]