[§2 Nr.9 | Auf die festgesetzten Eckabschrägungen im Bereich der Durchfahrt zwischen Hermannstraße und Raboisen kann verzichtet werden, wenn durch transparente Ausbildung von Gebäudeteilen oder anderer geeigneter Maßnahmen ausreichende Sichtbeziehungen zwischen den Verkehrsteilnehmern gewährleistet sind und wesentliche Beeinträchtigungen des Fußgängerverkehrs nicht zu erwarten sind.]