[Nr. 4.3 | Für die Wohnhausbebauung ist am Venusberg eine Auskragung ab 1. Obergeschoss bestimmt. Soweit Auskragungen in den öffentlichen Grund vorgesehen sind, wird die bauliche Gestaltung der Anlagen, insbesondere auch die lichte Höhe entsprechend den Straßenbau- und Verkehrstechnischen Erfordernissen im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. Eine Unterkellerung ist nicht zulässig.]