[Nr. 2.8 | Die bauliche Gestaltung der Arkaden auf öffentlichem Grund und der Auskragung in den öffentlichen Grund, insbesondere auch die lichte Höhe, wird entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. Eine Unterkellerung ist nicht zulässig.]