[§2 Nr.7 | Eine Überschreitung der Baugrenzen in den Obergeschossen über der Straßenverkehrsfläche der Ferdinand-Beit- Straße für Balkone, Erker und Vorbauten kann bis zu einer Tiefe von 1,0 m und bis zu einer Breite von 9,5 m zugelassen werden. Eine Überschreitung der Baugrenzen entlang der Lindenstraße ist unzulässig. Eine Überschreitung der Baugrenzen innerhalb des allgemeinen Wohngebiets durch untergeordnete Bauteile wie zum Beispiel Balkone, Loggien, Erker und Vorbauten kann bis zu einer Tiefe von 2,0 m zugelassen werden; bei der südwestlichen Gebäudeseite des westlichen Baukörpers im Innenhof ist ausnahmsweise eine Überschreitung der Baugrenze durch Balkone und Loggien bis zu einer Tiefe von 2,0 m über die gesamte Gebäudeseite zulässig.]