[$2 Nr. 31 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen in den Gewerbegebieten und der Fläche für Sportanlagen ist für je vier Stellplätze mindestens ein mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen.][$2 Nr. 37 | Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete und urbanen Gebiete sowie der Fläche für Sportanlagen sind die erforderlichen Zuwegungen und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
[§2 Nr.13 | Auf der als Sport- und Spielanlage festgesetzten Fläche
(Flurstücke 6564, 5240, 6567, 6566 und einer Teilfläche
von Flurstück 6565 der Gemarkung Barmbek) sind innerhalb
der überbaubaren Fläche nur Gebäude mit den für
die Nutzung der Sportanlage notwendigen Räumen (zum
Beispiel Vereinshaus, Vereinslokal, Tribüne, Sozialräume)
zulässig.][§2 Nr.15 | Im Kerngebiet und in der Fläche für Sport- und Spielanlagen
sind die Außenwände von Gebäuden deren Fensterabstand
mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden und
die Lärmschutzwand mit Schling- oder Kletterpflanzen zu
begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu
verwenden.][§2 Nr.17 | Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen sind an den nach
Süden und Osten ausgerichteten Fassaden von Gebäuden
künstliche Nisthilfen für Vögel anzubringen und dauerhaft
zu unterhalten. Es sind insgesamt 3 Stück Sperlingsmehrfachquartiere
und 4 Stück Nischenbrüterhöhlen vorzusehen.][§2 Nr.18 | Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen sind an den nach
Süden und Osten ausgerichteten Fassaden von Gebäuden
künstliche Fledermauskästen anzubringen und dauerhaft
zu unterhalten. Es sind insgesamt zehn Fledermaushöhlen
oder drei Fledermausgroßraumhöhlen vorzusehen.]
[§2 Nr.19 | Innerhalb der Fläche für Sportanlagen sowie im Gewerbegebiet
auf den privaten Grundstücksflächen sind die Gehund
Fahrwege sowie Platzflächen in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen.]
[§2 Nr.7 | Auf der mit „(4)" bezeichneten Fläche für Sport- und Spielanlagen sind innerhalb der überbaubaren Fläche Sporthallen, ein Vereinshaus und ein Umkleidegebäude zulässig. Auf der mit „(5)" bezeichneten Fläche für Sport- und Spielanlagen sind nur Gebäude mit Räumlichkeiten für sportliche Nutzungen (z.B. Gymnastik- und Fitness-räume) zulässig; Tennisplätze sind unzulässig. Weitere bauliche Anlagen des Hochbaus sind auf den mit „(4)" und „(5)" bezeichneten Flächen unzulässig. Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]
[§2 Nr.15 | Auf der als Private Sportanlage festgesetzten Fläche an der Döhrntwiete sind innerhalb der überbaubaren Fläche eine Mehrzwecksporthalle und ein Vereinshaus zulässig.][§2 Nr.16 | Auf der als Private Sportanlage festgesetzten Fläche an der Döhrnstraße sind innerhalb der überbaubaren Flächen Kletteranlagen und ein Vereinshaus zulässig.]
[§2 Nr.22 | Auf den Flächen für Sport- und Spielanlagen, den Grünflächen,
den Flächen für die Regelung des Wasserabflusses,
den Flächen für den Gemeinbedarf und in den Sondergebieten
sind zur Außenbeleuchtung nur Beleuchtungsanlagen
zulässig, die ein für Insekten wirkungsarmes Spektrum
aufweisen, wie zum Beispiel Natriumdampf-Niederdrucklampen
oder LED-Lampen. Die Lichtquellen sind
zur Umgebung und zum Baumbestand abzuschirmen.]
[§2 Nr.7 | Auf der mit „(4)" bezeichneten Fläche für Sport- und Spielanlagen sind innerhalb der überbaubaren Fläche Sporthallen, ein Vereinshaus und ein Umkleidegebäude zulässig. Auf der mit „(5)" bezeichneten Fläche für Sport- und Spielanlagen sind nur Gebäude mit Räumlichkeiten für sportliche Nutzungen (z.B. Gymnastik- und Fitness-räume) zulässig; Tennisplätze sind unzulässig. Weitere bauliche Anlagen des Hochbaus sind auf den mit „(4)" und „(5)" bezeichneten Flächen unzulässig. Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]