Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 ist die Unterbauung mit Tiefgaragen, ihren Zufahrten sowie unterirdischen Nebenanlagen auch außerhalb der Baugrenzen bis zu einem Anteil von 75 v.H. (vom Hundert) und im allgemeinen Wohngebiet WA 3 bis zu einem Anteil von 70 v.H. zulässig.