Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers
sind neu zu errichtende Gebäude an ein Wärmenetz anzuschließen,
das überwiegend mit erneuerbaren Energien
versorgt wird. Beim Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung
oder Abwärmenutzung, die nicht mit erneuerbaren Energien
erzeugt wird, sind mindestens 30 vom Hundert (v. H.)
des Jahreswarmwasserbedarfs auf der Basis erneuerbarer
Energien zu decken. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot
nach den Sätzen 1 und 2 kann ausnahmsweise abgesehen
werden, wenn der berechnete Jahres-Heizwärmebedarf
der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom
24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert am 24.
Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789, 1790), in der jeweils geltenden
Fassung den Wert von 15 kWh je m² Nutzfläche nicht
übersteigt. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach
den Sätzen 1 und 2 kann auf Antrag befreit werden, soweit
die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen
besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen
würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.