In den Mischgebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden, die der Nahversorgung des Gebietes dienen und mit folgenden nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Hauptangebot handeln:
Nahrungs- und Genussmittel,
Getränke,
Drogeriewaren,
Kosmetik, Parfümerie,
Pharmazeutische Artikel (Apotheke)
Schnittblumen
Zeitungen, Zeitschriften.