In den mit „(2)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
der allgemeinen Wohngebiete „WA10“,
„WA11“, „WA14“, „WA15“ und „WA16“ darf die Wohnnutzung
erst aufgenommen werden, wenn entweder die
mit „(1)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
in den allgemeinen Wohngebieten „WA14“,
„WA15“ und „WA16“ vollständig realisiert wurden oder
die mit „(1)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
in dem Gewerbegebiet „GE2“ entlang der Grenze
zwischen den allgemeinen Wohngebieten „WA14“,
„WA15“ und „WA16“ und dem Gewerbegebiet „GE2“
vollständig realisiert wurden.