• XPLAN_BP_TEXTABSCHNITT_022df93b-3e01-43e9-9c2c-dfa5febb6f7d

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    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Ottensen66
    xpPlanDate
    • 2019-08-09
    schluessel
    • §2 Nr.25
    text
    • In den mit „(2)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen der allgemeinen Wohngebiete „WA10“, „WA11“, „WA14“, „WA15“ und „WA16“ darf die Wohnnutzung erst aufgenommen werden, wenn entweder die mit „(1)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen in den allgemeinen Wohngebieten „WA14“, „WA15“ und „WA16“ vollständig realisiert wurden oder die mit „(1)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen in dem Gewerbegebiet „GE2“ entlang der Grenze zwischen den allgemeinen Wohngebieten „WA14“, „WA15“ und „WA16“ und dem Gewerbegebiet „GE2“ vollständig realisiert wurden.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung