Im Sondergebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 mit der Änderung vom 19. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I 1977 Seite 1764, 1986 Seite 2665) zulässig. Großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung sind nur im zweiten Vollgeschoß zulässig und dürfen 50 % der Fläche nicht überschreiten.