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    xpVersion
    • 5.2
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    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Horn1
    xpPlanDate
    • 1963-07-01
    schluessel
    • §2 Nr.5
    text
    • Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im reinen Wohngebiet. Die Fläche darf für Einstellplätze und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen ist. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung