Auf der durch Schraffur gekennzeichneten, nicht überbaubaren Fläche sind mit Ausnahme eines Kinderspielplatzes Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 mit der Änderung vom 19. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I 1977 Seite 1764, 1986 Seite 2665) unzulässig.