Im Sondergebiet kann – südlich der ausgewiesenen
Straßenverkehrsfläche – in der festgesetzten Fläche für
eine Brücke auch eine Treppe zugelassen werden. Dies
setzt voraus, dass die Treppe eine maximale Breite von
3,50 m und eine maximale Länge von 9,25 m aufweist.
Die Treppe soll umgehend nach Fertigstellung des
Rohbaus des im Sondergebiet zugelassenen Gebäudes
abgerissen werden.