An der Wilstorfer Straße und der Bremer Straße sind Gehwegüberfahrten nicht zulässig. Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind so einzurichten, dass sie als gemeinsame Verkehrsflächen für die angrenzende Bebauung genutzt werden können. Soweit erforderlich, werden Dienstbarkeiten begründet.