Im Sondergebiet darf auf der mit „(1)“ gekennzeichneten Fläche zur Einhaltung des zulässigen Beurteilungspegels der flächenbezogene Schallleistungspegel von tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) 65 dB(A)/m² und nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) 55 dB(A)/m² nicht überschritten werden. Im Rahmen von Bau- und Nutzungsanträgen ist nachzuweisen, dass durch entsprechende Maßnahmen die Emissionswerte nicht überschritten werden.