Das mit ,,(4)" bezeichnete Fahr- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine Notüberfahrt zur Stapelfelder Straße anzulegen und zu unterhalten sowie die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, öffentliche unterirdische Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten.