Bei der Berechnung der Geschossflächen sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen. Die zulässige Geschossfläche darf für Maßnahmen des Lärmschutzes, wie zum Beispiel verglaste Loggien oder Wintergärten, jeweils um 1.500 m2 überschritten werden.