Für die festgesetzten Anpflanzungen sind großkronige Laubgehölze mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu begrünen. Die Vegetationsfläche darf nicht unterbaut werden.