Eine Überschreitung der Baulinien und Baugrenzen, mit Ausnahme der zur Admiralitätstraße gerichteten Gebäudeseite, durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu einer Tiefe von 2,5 m zugelassen werden. Eine Unterschreitung der Baulinien für Treppenhäuser, Aufzugsschächte und Balkone bis zu einer Tiefe von
5,5 m und einer Breite von 3 m ist zulässig.