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    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Schnelsen93
    xpPlanDate
    • 2018-09-06
    schluessel
    • §2 Nr.15
    text
    • Im Allgemeinen Wohngebiet ist je angefangene 500 m² Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 1.000 m² Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen. Der Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 18 cm, jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, betragen. Für die anzupflanzenden Bäume sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung