Im Allgemeinen Wohngebiet ist je angefangene 500 m²
Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder für je
angefangene 1.000 m² Grundstücksfläche ein großkroniger
Baum zu pflanzen. Der Stammumfang muss bei
kleinkronigen Bäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen
Bäumen mindestens 18 cm, jeweils gemessen in
1 m Höhe über dem Erdboden, betragen. Für die anzupflanzenden
Bäume sind standortgerechte einheimische
Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Im Kronenbereich
jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.