In den allgemeinen Wohngebieten „WA1“, „WA2“, „WA3“
und „WA4“ sind Überschreitungen der Baugrenzen für
untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone, Erker
und Zugangstreppen bis zu einer Tiefe von 1,5 m zulässig.
Die Überschreitungen dürfen insgesamt nicht mehr als die
Hälfte der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen Baukörpers
betragen. In den allgemeinen Wohngebieten ist eine
Überschreitung der Baugrenzen für Terrassen mit ihren
Überdachungen bis zu einer Tiefe von 3 m zulässig.