Für festgesetzte Baum-, Strauch-, und Heckenpflanzungen
sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden
und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 20 cm und kleinkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm in
1 m Höhe über dem Erdboden gemessen aufweisen. Je
Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12 m² vorzusehen. Für Strauchpflanzungen sind je 2 m²
eine Pflanze, davon 10 v. H. Heister mit einer Mindesthöhe
von 175 cm, und 90 v. H. zweimal verpflanzte Sträucher zu
pflanzen.