Auf den mit a bezeichneten Flächen ist das oberste Vollgeschoß als Dachgeschoß auszubilden, wobei die Dachneigung an die anschließenden vorhandenen Gebäude anzugleichen ist. Aufgehende Wände von Erkern und Türmen können im Bereich von Dachgeschossen senkrecht ausgebildet werden, sofern die Erker und Türme zusammen nicht mehr als ein Viertel der Länge der Gebäudefront breit sind.